Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 60 Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/60#abs-1 (1) In den Dienststellen der Streitkräfte oberhalb der Einheitsebene, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, hat die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. Ist die Dienststelle auf oder unterhalb der Einheitsebene, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/60#abs-2 (2) Im Falle der Bestellung soll die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/60#abs-3 (3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.